ALLGEMEINE VERTRAGS- UND REISEBEDINGUNGEN
1. Was diese Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen regeln:
1.1. Diese Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der marbet, Marion & Bettina Würth GmbH & Co. KG, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht (nachstehend marbet genannt) für von marbet veranstaltete Reisearrangements oder andere von marbet angebotene Leistungen.
1.2. Auf folgenden Reisen und Dienstleistungen finden diese Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen nicht Anwendung: Bei allen von marbet vermittelten „Nur-Flug-Arrangements“ gelten die Allgemeinen Vertrags- und Transportbedingungen der verantwortlichen Fluggesellschaften.
Werden Ihnen durch Ihre Buchungsstelle Reisearrangements oder Einzelleistungen anderer Reiseveranstalter oder Dienstleistungsunternehmen vermittelt, so gelten deren eigene Vertrags- und Transportbedingungen. In all diesen Fällen ist marbet nicht Vertragspartei, und Sie können sich daher auch nicht auf die vorliegenden Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen berufen.
2. Wie der Vertrag zwischen Ihnen und marbet abgeschlossen wird:
2.1. Der Vertrag zwischen Ihnen und marbet kommt mit der vorbehaltlosen Annahme Ihrer schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Anmeldung bei Ihrer Buchungsstelle zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (mitsamt diesen Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen) für Sie und marbet wirksam.
2.2. Sonderwünsche sind nur Vertragsinhalt, wenn sie von Ihrer Buchungsstelle akzeptiert und vorbehaltlos bestätigt worden sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Preise
Die Preise für Reisearrangements ersehen Sie aus dem/der entsprechenden Prospekt/Preisliste. Die Preise für Reisearrangements verstehen sich, wenn nichts anderes bei der Ausschreibung in der Preisliste erwähnt ist, pro Person in Schweizer Franken bei Unterkunft im Doppelzimmer. Preisänderungen siehe Ziffer 5.
3.2. Anzahlung
Anlässlich der vorbehaltlosen Annahme Ihrer Buchung durch die Buchungsstelle sind folgende Anzahlungen zu leisten: CHF 200.- pro Person bei Städtereisen und Reisen in der Schweiz; CHF 400.- pro Person für alle Reisen in Europa, in die Mittelmeerstaaten und nach Arabien, CHF 800.- pro Person für übrige Reisen.
Erhält die Buchungsstelle die Anzahlungen nicht fristgerecht, kann marbet die Reiseleistungen verweigern und die Annullationskosten gemäss Zimmer 4.2.f. geltend machen.
3.3. Restzahlung
Die Zahlung für den restlichen Reisepreis hat bis spätestens 14 Tage vor Abreise bei der Buchungsstelle einzutreffen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, kann marbet die Reiseunterlagen verweigern und die Annullationskosten nach Ziffer 4.2.f. geltend machen.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Ihnen die Dokumente nach Eingang Ihrer Zahlung für den gesamten Rechnungsbetrag ausgehändigt oder zugestellt.
3.4. Kurzfristige Buchungen
Buchen Sie Ihre Reise weniger als 15 Tage vor Abreise, ist der gesamte Rechnungsbetrag anlässlich der Buchung zu bezahlen.
3.5. Buchungsgebühren; Auslagen bei kurzfristigen Buchungen
Falls Sie ein „Nur-Landarrangement“ (ohne Hin- und/oder Rücktransport ab Schweiz) buchen möchten, erheben wir eine Buchungsgebühr von CHF 60.- pro Person, maximal CHF 120.- pro Auftrag; die gleiche Regelung gilt für „Nur-Hotel-Buchungen“ bis zu drei Nächten.
Buchen Sie Ihre Reise weniger als 15 Tage vor Abreise können Rückfragen in Hotels notwendig sein; allfällige Telefon-, Telefax- und Telegrammgebühren werden Ihnen in Rechnung gestellt.
3.6. Kostenanteile Ihrer Buchungsstelle für Beratung und Reservationen
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Ihre Buchungsstelle neben den im Prospekt erwähnten Preisen zusätzliche Kostenanteile für die Beratung und Reservation sowie eine Auftragspauschale erheben kann.
4. Sie ändern Ihre Anmeldung, Ihr Reiseprogramm oder können die Reise nicht antreten (Annullation)
4.1. Allgemeines
Wenn Sie die Reise absagen (annullieren) oder eine Änderung, Umbuchung der gebuchten Reise wünschen, so müssen Sie dies Ihrer Buchungsstelle persönlich oder durch eingeschriebenen Brief mitteilen. Die bereits erhaltenen Reisedokumente sind der Buchungsstelle gleichzeitig zurückzugeben.
4.2. Bearbeitungsgebühr
Bei einer Annullation, Änderung oder Umbuchung Ihrer Reise werden pro Person CHF 60.-, pro Auftrag maximal CHF 120.- als Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese Bearbeitungsgebühren werden nicht durch eine allenfalls bestehende Annullationsversicherung gedeckt.
4.3. Annullationskosten
Sagen Sie die Reise weniger als 30 Tage vor Reisebeginn ab, wollen Sie irgendwelche Änderungen oder Umbuchungen vornehmen lassen, so werden zusätzlich zu den Bearbeitungsgebühren (Ziffer 4.2.) folgende Annullationskosten des Reisepreises erhoben:
30-22 Tage vor Reisebeginn: 10%
21-15 Tage vor Reisebeginn: 20%
14-8 Tage vor Reisebeginn: 40%
7-0 Tage vor Reisebeginn: 80%
Für alle Abreisedaten und „Nur-Landarrangements“ vom 15.-30.12. gelten folgende Bestimmungen:
60-30 Tage vor Reisebeginn: 30%
29-15 Tage vor Reisebeginn: 50%
14-0 Tage vor Reisebeginn: 80%
Bei Arrangements mit Spezialtarifen auf Linienflügen können andere Annullationsbedingungen entstehen, diese befinden sich bei der Programmausschreibung.
Massgebend zur Berechnung des Annullations-, Änderungsdatums ist das Eintreffen Ihrer Erklärung bei der Buchungsstelle; bei Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist der nächste Werktag massgebend.
4.4. Annullierungskostenversicherung
Die Annullierungskosten werden im Härtefall von einer Annullationskostenversicherung übernommen, sofern Sie eine solche abgeschlossen haben oder diese im Arrangement inbegriffen ist. Die Leistungen richten sich nach der jeweils geltenden Versicherungspolice.
Wenn Sie noch keine Annullierungskostenversicherung abgeschlossen haben und eine solche auch nicht in Ihrem Arrangement enthalten ist, raten wir Ihnen, bei Ihrer Buchungsstelle eine Annullierungskostenversicherung abzuschliessen.
4.5. Ersatzreisender
Wenn Sie Ihre Reise absagen müssen, können Sie einen Ersatzreisenden benennen.
Der Ersatzreisende muss bereit sein, unter den bestehenden Bedingungen in den Vertrag einzutreten. Er hat zudem den besonderen Reiseanforderungen (Gesundheit usw.) zu genügen, und es dürfen seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei gewissen Reisen kann aufgrund besonderer Transportbedingungen udgl. keine Umbuchung oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (der von den untenstehenden Fristen abweichen kann) vorgenommen werden.
Der Eintritt einer Ersatzperson ist in der Regel zulässig:
a) bei Reisen in der Schweiz bis zum Reisebeginn
b) bei Reisen in Europa und in Länder ohne Visumpflicht bis zwei Tage vor Reisebeginn (Tag des Reisebeginns nicht mitgerechnet)
c) bei Reisen nach Übersee und in Länder mit Visumpflicht nach Absprache mit Ihrer Buchungsstelle und aufgrund unserer organisatorischen Möglichkeiten (Zeitdauer für die Einholung der Visa, Neuausstellung der Dokumente usw.)
d) sofern die Leistungsträger mit einer Ersatzperson einverstanden sind
Die Bearbeitungsgebühr (Ziffer 4.2.) und allfällig entstehende Mehrkosten sind durch Sie und den Ersatzreisenden zu übernehmen. Tritt ein Ersatzreisender in den Vertrag ein, so haften Sie und er solidarisch für die Bezahlung des Reisepreises.
marbet orientiert Sie innert angemessener Frist, ob der benannte Ersatzreisende an der Reise teilnehmen kann; eine Prüfung ist unter anderem bei Reisen mit besonde-ren Reiseerfordernissen notwendig (in der Hochsaison kann die Prüfung einige Tage in Anspruch nehmen).
Benennen Sie einen Ersatzreisenden zu spät oder kann er aufgrund der Reiseerfordernisse, behördlichen Anordnungen, gesetzlichen Vorschriften usw. nicht teilnehmen, so gilt Ihre Reiseabsage als Annullation (Ziffer 4.2. und 4.3.).
5. Änderungen der Prospektausschreibungen, Preisänderungen, Änderungen im Transportbereich
5.1. Änderungen vor Vertragsabschluss
marbet behält sich ausdrücklich das Recht vor, Prospektangaben, Leistungsbeschreibungen, Preise in den Prospekten auf den Preislisten vor Ihrer Buchung zu ändern. Sollte dies der Fall sein, orientiert Sie Ihre Buchungsstelle vor Vertragsabschluss über diese Änderungen.
5.2. Preisänderungen nach Vertragsabschluss
In Ausnahmefällen ist es möglich, dass der vereinbarte Preis erhöht werden muss. Preiserhöhungen können sich aus
a) der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten (einschliesslich der Treibstoffzuschläge)
b) neu eingeführten oder erhöhten staatlichen Abgaben oder Gebühren (wie zum Beispiel Flughafentaxen, Landegebühren, Ein- und Ausschiffungsgebühren usw.)
c) Wechselkursänderungen oder
d) staatlich verfügten Preiserhöhungen (z.B. Mehrwertsteuer) ergeben.
Erhöhen sich die Kosten dieser Reiseleistungen, so können sie an Sie weitergegeben werden. Der Reisepreis erhöht sich entsprechend.
marbet wird die Preiserhöhung bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn vornehmen. Sofern die Preiserhöhung mehr als 10 Prozent beträgt, stehen Ihnen die unter Ziffer 5.4. genannten Rechte zu.
5.3. Programmänderungen, Änderungen im Transportbereich nach Ihrer Buchung und vor Reisebeginn.
marbet behält sich auch in Ihrem Interesse das Recht vor, das Reiseprogramm oder einzelne vereinbarte Leistungen (wie z.B. Unterkunft, Transportart, Transportmittel, Fluggesellschaften, Flugzeiten usw.) zu ändern, wenn unvorhersehbare oder nicht abwendbare Umstände es erfordern. marbet bemüht sich, Ihnen gleichwertige Ersatzleistungen anzubieten.
marbet orientiert Sie so rasch wie möglich über solche Änderungen und deren Auswirkungen auf den Preis.
5.4. Ihre Rechte, wenn sich nach Vertragsabschluss der Preis erhöht, Programmänderungen oder Änderungen im Transportbereich vorgenommen werden
Führt die Programmänderung oder die Änderung einzelner vereinbarter Leistungen zu einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes oder beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozent, so haben Sie folgende Rechte:
a) Sie können die Vertragsänderung annehmen
b) Sie können innert 5 Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung vom Vertrag schriftlich zurücktreten und Sie erhalten den bereits bezahlten Reisepreis unverzüglich rückerstattet.
c) Oder Sie können uns innert 5 Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung schriftlich mitteilen, dass Sie an einer von uns vorgeschlagenen Ersatzreise teilnehmen wollen. Wir sind bemüht, Ihnen eine solche anzubieten. Ist die Ersatzreise günstiger, wird Ihnen die Preisdifferenz rückerstattet. Sollte die Ersatzreise teurer sein, ist der ursprüngliche vereinbarte Preis zu bezahlen.
Lassen Sie uns keine Mitteilung nach Buchstabe b) oder c) zukommen, so stimmen Sie der Preiserhöhung, der Programmänderung oder der Änderung einzelner vereinbarter Leistungen zu (die 5-Tage-Frist ist eingehalten, wenn Sie Ihre Mitteilung am 5. Tag der Post übergeben).
6. Reiseabsage durch ...
6.1. Absage aus Gründen, die bei Ihnen liegen
marbet ist berechtigt, die Reise abzusagen, wenn Sie durch Handlungen oder Unterlassungen dazu berechtigten Anlass geben. In diesem Fall zahlt marbet Ihnen den bereits bezahlten Reisepreis zurück. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Annullationskosten gemäss Ziffer 4.2.f. und weitere Schadenersatzforderungen.
6.2. Mindestteilnehmerzahl
Für einige von marbet angebotene Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl, die Sie bei der jeweiligen Reiseausschreibung finden. Beteiligen sich an einer Reise weniger als die vorgesehene Mindestteilnehmerzahl, so kann marbet die Reise bis spätestens 30 Tage vor dem festgelegten Reisebeginn absagen. Ihre Rechte richten sich nach Ziffer 5.4.; weitergehende Forderungen sind ausgeschlossen.
6.3. Höhere Gewalt, Streiks
Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Unruhen), behördliche Massnahmen oder Streiks können marbet veranlassen, die Reise abzusagen. In einem solchen Fall orientiert Sie marbet so rasch als möglich.
Wird die Reise abgesagt, ist marbet bemüht, Ihnen eine gleichwertige Ersatzreise anzubieten. Nehmen Sie an dieser Ersatzreise teil, wird der bereits bezahlte Reisepreis an die Ersatzreise angerechnet, eine allfällige Preisdifferenz wird Ihnen rückerstattet. Nehmen Sie an der Ersatzreise nicht teil, wird Ihnen der bezahlte Reisepreis unverzüglich rückerstattet. Weitergehende Forderungen sind ausgeschlossen. (Zum formellen Vorgehen siehe Ziffer 5.4.).
6.4. Reiseabsage aus anderen Gründen durch ...
marbet ist berechtigt, die Reise aus anderen Gründen abzusagen. Sollte dieser Fall eintreten, werden Sie so rasch als möglich informiert. Ihre Rechte richten sich nach Ziffer 5.4.
6.5. Umtriebsentschädigung
Wenn die Reise infolge Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (Ziffer 6.2.) oder aus anderen Gründen (Ziffer 6.4.) abgesagt werden muss und Sie an keiner Ersatzreise teilnehmen, zahlen wir Ihnen eine Umtriebsentschädigung von CHF 60.- pro Person, maximal CHF 120.- pro Auftrag. Bei gewissen Spezialprogrammen wie z.B. Theater- oder Konzertreisen, Sportreisen, Vereins- und Verbandsreisen, in Ihrem Auftrag ad hoc zusammengestellte Gruppenreisen und Messereisen kann keine Umtriebsentschädigung bezahlt werden.
7. Programmänderungen, Leistungsausfälle während der Reise
7.1. Sollte während der Reise eine Programmänderung vorgenommen werden, die einen erheblichen Teil der vereinbarten Reise betrifft, vergütet Ihnen marbet eine allfällige Differenz zwischen dem vereinbarten Reisepreis und jenem der erbrachten Dienstleistungen.
7.2. Wird ein erheblicher Teil der vereinbarten Reise nicht erbracht oder lehnen Sie aus wichtigen Gründen Programmänderungen, welche zur Vermeidung des Ausfalls von erheblichen Reiseteilen vorgesehen sind, ab, wird Ihnen die marbet Reiseleitung, die örtliche marbet Vertretung oder der Leistungsträger bei der Organisation der Rückreise behilflich sein. marbet vergütet Ihnen den Unterschied zwischen dem bezahlten Reisepreis und jenem der bereits erbrachten Dienstleistungen.
Weitergehende Schadenersatzforderungen richten sich nach Ziffer 10.
8. Sie treten die Reise an, können sie aber nicht beenden
Sollten Sie aus irgendeinem Grund die Reise vorzeitig abbrechen, so kann Ihnen der Preis für das Reisearrangement nicht rückerstattet werden. Allfällig nicht bezogene Leistungen werden Ihnen zurückbezahlt, sofern sie marbet nicht belastet werden.
In dringenden Fällen (z.B. eigene Erkrankung oder Unfall, schwerer Erkrankung oder Tod einer nahestehenden Person) wird Ihnen die marbet Reiseleitung, die örtliche Vertretung oder der Leistungsträger soweit als möglich bei der Organisation der vorzeitigen Rückreise behilflich sein.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit zum Abschluss einer sogenannten Rückreisekosten-Versicherung, welche im Reisepreis im Normalfall nicht inbegriffen ist. Näheres erfahren Sie auf Anfrage bei Ihrer Buchungsstelle.
9. Wenn Sie etwas zu beanstanden haben
9.1. Beanstandung und Abhilfeverfahren
Entspricht die Reise nicht der vertraglichen Vereinbarung oder erleiden Sie einen Schaden, so sind Sie berechtigt und verpflichtet, bei der marbet Reiseleitung, der örtlichen marbet Vertretung oder dem Leistungsträger unverzüglich diesen Mangel oder Schaden zu beanstanden und unentgeltliche Abhilfe zu verlangen.
9.2. Die Reiseleitung, die örtliche marbet Vertretung oder der Leistungsträger wird bemüht sein, innert der der Reise angemessenen Frist Abhilfe zu leisten. Wird innert der der Reise angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet, ist Abhilfe nicht möglich oder ist sie nicht genügend, so lassen Sie sich die gerügten Mängel oder den Schaden und die nicht erfolgte Abhilfe von der Reiseleitung, der örtlichen marbet Vertretung oder dem Leistungsträger schriftlich bestätigen. Die Reiseleitung, der örtliche marbet Vertreter oder der Leistungsträger ist verpflichtet, den Sachverhalt und Ihre Beanstandung schriftlich festzuhalten. Sie sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzforderungen udgl. anzuerkennen.
9.3. Selbsthilfe
Sofern innert der der Reise angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet wird und es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, sind Sie berechtigt, selbst für Abhilfe zu sorgen. Die Ihnen entstehenden Kosten werden Ihnen im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Reise (Hotelkategorie, Transportmittel usw.) und gegen Beleg von marbet ersetzt, vorausgesetzt, Sie haben den Mangel beanstandet und eine schriftliche Bestätigung (Ziffer 9.1. und 9.2.) verlangt. Zur Höhe dieses Schadenersatzes siehe Ziffer 10.
9.4. Wie Sie Ihre Forderung gegenüber marbet geltend machen
Sofern Sie Mängel, Rückvergütungen oder Schadenersatzforderungen gegenüber marbet geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Beanstandung innert 30 Tagen nach der Rückkehr schriftlich bei marbet unterbreiten. Ihrer Beanstandung sind die Bestäti-gung der Reiseleitung, der örtlichen marbet Vertretung oder des Leistungsträgers und allfällige Beweismittel vorzulegen.
10. Haftung von ...
10.1. Allgemeines
marbet vergütet Ihnen den Wert vereinbarter, aber nicht erbrachter oder schlecht erbrachter Leistungen oder Ihres Mehraufwandes, soweit es der marbet Reiseleitung, der örtlichen marbet Vertretung oder dem Leistungsträger nicht möglich war, an Ort und Stelle eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen. Zur Höhe der Forderung siehe Ziffer 10.2.4.
10.2. Haftungsbeschränkungen/Haftungsausschlüsse
10.2.1. Internationale Abkommen
Enthalten internationale Abkommen Beschränkungen der Entschädigung bei Sachschäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung, so kann sich marbet auf diese berufen und haftet insoweit nur im Rahmen eben dieser Abkommen.
Internationale Abkommen mit Haftungsbeschränkungen bestehen insbesondere im Transportwesen (wie im Luftverkehr, in der Schiffahrt auf Hoher See und im Eisen-bahnverkehr).
10.2.2. Haftungsausschlüsse
marbet haftet nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages auf folgende Ursachen zurückzuführen ist:
a) auf Versäumnisse Ihrerseits vor oder während der Reise
b) auf unvorhergesehene oder nicht abwendbare Versäumnisse eines Dritten, der an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht beteiligt ist
c) auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches marbet, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz gebotener Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
In diesen Fällen ist jegliche Schadenersatzpflicht von marbet ausgeschlossen.
Für Personenschäden, Tod, Körperverletzungen und Erkrankung, die die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages sind, haftet marbet, sofern die Schäden durch marbet oder seine Dienstleistungsträger verschuldet sind. Vorbehalten bleiben internationale Abkommen (Ziffer 10.2.1.)
10.2.4. Sach- und Vermögensschäden
Bei Sach- und Vermögensschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, ist die Haftung von marbet auf maximal den zweifachen Reisepreis beschränkt, ausser der Schaden sei absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden; vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten in internationalen Abkommen.
10.3. Veranstaltungen während der Reise
Ausserhalb des vereinbarten Reiseprogramms können u.U. während der Reise örtliche Veranstaltungen oder Ausflüge gebucht werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Veranstaltungen und Ausflüge mit Risiken verbunden sind (z.B. Wanderungen in grossen Höhlen, besondere Hitze, geforderte körperliche Konstitution usw.). Es liegt in Ihrer eigenen Verantwortung, ob Sie an solchen Veranstaltungen und Ausflügen teilnehmen. Für von marbet organisierte Veranstaltungen oder Ausflüge gelten die vorliegenden Vertrags- und Reisebedingungen. marbet ist aber nicht ihr Vertragspartner, und Sie können sich nicht auf diese Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen berufen, wenn diese Veranstaltungen und Ausflüge von Drittpersonen veranstaltet werden und die Reiseleitung oder die örtliche marbet Vertretung diese lediglich vermittelt hat.
11. Versicherungen
Die Haftung der Reise-, Transport- und Luftfahrtunternehmen ist beschränkt. marbet empfiehlt Ihnen deshalb für einen ergänzenden Versicherungsschutz zu sorgen, wie z.B. Reisegepäck-Versicherung, Annullationsversicherung (sofern nicht bereits im Reisepreis eingeschlossen), Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung, Extra-Rückreisekosten-Versicherung usw.
12. Einreise-, Visa und Gesundheitsvorschriften
12.1. Bei der Reiseausschreibung finden Sie die Angaben über Pass- und Einreisevorschriften. Diese Angaben sind gültig für Bürger der Schweiz. Staatsbürger anderer Staaten erkundigen sich bei ihrer Buchungsstelle oder beim betreffenden Konsulat über die für sie geltenden Bestimmungen.
12.2. Wenn Reisedokumente ausgestellt oder verlängert, und/oder Visa eingeholt werden müssen, sind Sie selber dafür verantwortlich. Sollte ein Reisedokument nicht erhältlich sein oder wird es zu spät ausgestellt und müssen Sie die Reise absagen, gelten die Annullationsbestimmungen.
12.3. Die Reisenden sind selber für die Einhaltung der Einreise-, Gesundheits- und Devisenvorschriften verantwortlich. Überprüfen Sie vor Abreise, ob Sie alle notwendigen Dokumente auf sich tragen.
12.4. marbet macht Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei einer allfälligen Einreiseverweigerung die Rückreisekosten zu übernehmen haben. Gleichfalls weist Sie marbet ausdrücklich auf die gesetzlichen Folgen verbotener Waren- und anderer Einfuhren hin.
13. Rückbestätigung von Flugscheinen
Bei nicht begleiteten Reisen sind Sie für allfällige Rückbestätigung des Rück- und/oder Weiterfluges verantwortlich. Die notwendigen Angaben entnehmen Sie bitte den Reiseunterlagen. Versäumte Rückbestätigungen können zum Verlust des Transportanspruches führen, allfällige Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.
14. Ombudsmann
14.1. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollten Sie an den unabhängigen Ombudsmann für das Reisegewerbe gelangen. Der Ombudsmann ist bestrebt, bei jeder Art von Problemen zwischen Ihnen und der marbet oder dem Reisebüro, bei dem Sie die Reise gebucht haben, eine faire und ausgewogene Einigung zu erzielen.
14.2. Die Adresse des Ombudsmanns:
Ombudsmann der Schweizer Reisebranche
Postfach
4600 Olten
Mo – Mi 10.00 h – 16.00 h
Tel: 062 212 66 60
Fax: 062 212 66 80
e-mail: info@ombudsmann-touristik.ch
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und marbet ist schweizerisches Recht anwendbar.
15.2. Für Klagen gegen marbet wird ausschliesslich Gerichtsstand Küsnacht vereinbart.
Küsnacht, 1. Januar 2008







